(Stand: 19. April 2022)
Um die Wirtschaft sicher durch die Coronakrise zu begleiten, haben der Bund und das Land Mecklenburg-Vorpommern diverse Unterstützungsprogramme ins Leben gerufen. Wir bieten Soloselbstständigen, Gewerbetreibenden und Unternehmen schnelle und unkomplizierte Hilfe an. Sie erhalten von uns einen Gesamtüberblick und Hinweise zu den aktuellen Fördermöglichkeiten.
Mit der WiFöG bleiben Sie auf dem Laufenden, denn wir informieren Sie ständig über Änderungen. Bei konkreten Fragen können Sie uns gerne über unsere Corona-Hotline 03871 7225678 kontaktieren. Dieses Projekt wird unterstützt aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF).
Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zum Thema Corona. Sie haben konkrete Fragen oder benötigen eine individuelle Beratung? Sprechen Sie uns an! Wir unterstützen Sie.
Der Landkreis unterstützt Betriebe mit wirtschaftlichen Problemen infolge der Ausbreitung des Coronavirus mit einer Unternehmenshotline, die von der Wirtschaftsförderungsgesellschaft Südwestmecklenburg mbH betreut wird.
Die Nummer der Hotline lautet: 03871-722 5678
Das zentrale Bürgertelefon des Landkreises Ludwigslust-Parchim steht Ihnen bei Fragen rund um Corona zur Seite. Die Nummer der Hotline lautet: 03871-722 8800.
Das Land Mecklenburg-Vorpommern hat eine zentrale Telefon-Hotline zu allen Corona-Fragen, die Sie unter folgender Nummer erreichen: 0385-588 11311.
Dort werden Sie themenbezogen weitervermittelt.
Die aktuellen Landesverordnungen und Dokumente, wie Quarantäneverordnung, Schulverordnung, Kita-Verordnung und die Verordnung für Pflege und Soziales finden Sie hier.
Die aktuellen Allgemeinverfügungen des Landkreises Ludwiglust-Parchims finden Sie hier.
Die Corona-Arbeitsschutzverordnung können Sie hier einsehen.
Das Informationsblatt zum Umgang mit Schnell- und Selbsttest finden Sie hier
Das Corona infoportal MV stellt alle Infos rund ums Thema Corona zusammen. Egal, ob es dabei um aktuelle Inzidenzwerte, die Impfquote im Land oder um Fragen zu Reisen und Wirtschaftshilfen geht. Auf dieser Plattform findet sich alles.
Die häufigsten Fragen und Antworten zu allen Bereichen hat die Landesregierung zusammengestellt. Einfach hier klicken!
Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS) informiert täglich in einem Lagebericht über die Corona-Situation in MV.
Zusätzlich verweist das LAGuS auf Informationen des Robert Koch-Instituts zur Situation in der Bundesrepublik Deutschland.
Alle Informationen: hier klicken!
AKTUELLE INFORMATIONEN AUS DEM LANDKREIS LUDWIGSLUST-PARCHIM FINDEN SIE HIER:
Hier finden Sie alle aktuellen Wirtschaftshilfen und finanziellen Unterstützungsangebote wie Zuschüsse, Kredite oder Steuererleichterungen kurz erklärt. Außerdem haben wir Ihnen die wichtigsten Seiten verlinkt und leiten Sie an die richtige Stelle weiter.
Überbrückungshilfe IV
Neu: Die Antragsfrist für Erst- und Änderungsanträge endet am 15. Juni 2022 (verlängert, vorher 30. April 2022).
Die Überbrückungshilfe IV kann nur über einen prüfenden Dritten beantragt werden.
Anpassung der branchenspezifischen Sonderregelungen:
Zusätzliche Antragsberechtigung für
Quelle, Antragstellung und weitere Informationen über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
NEU: Verlängerung der Fristen zur Antragsstellung:
Überbrückungshilfe III Plus (erweiterter Förderzeitraum: Oktober bis Dezember 2021)
Mit der Überbrückungshilfe III Plus werden weiterhin Unternehmen im Land unterstützt. Dabei werden betriebliche Fixkosten bezuschusst. Maximaler Förderbetrag beträgt 10 Millionen Euro pro Monat.
Die Antragsfrist endet am 31. Dezember 2021. Ein Antrag kann nur über einen prüfenden Dritten gestellt werden. Die Kosten werden bezuschusst.
Antragsberechtigt:
Vorraussetzungen:
Neu:
Quelle, weitere Informationen und Anträge: hier klicken!
Neustarthilfe 2022 & Neustarthilfe 2022 April bis Juni
Förderberechtigte Gruppen:
Damit Sie die Neustarthilfe 2022 beantragen können, müssen Sie, sofern Sie nicht zur Gruppe der kurz befristeten Beschäftigten in den Darstellenden Künsten gehören (siehe dazu unten):
Bitte beachten Sie: Für Kapitalgesellschaften und Genossenschaften gelten darüber hinaus weitere spezifische Bedingungen. Diese können Sie hier einsehen.
Förderbedingungen:
Details zur Endabrechnung finden Sie hier.
Quelle, Antragstellung und weitere Informationen über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de
Neuauflage der Neustart-Prämie für den Zeitraum Januar bis März 2022
Quelle, Antragsstellung und weitere Informationen finden Sie hier.
Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld
Neu:
Das Kurzarbeitergeld soll auch künftig weiter auf 70 Prozent beziehungsweise 77 Prozent (wenn ein Kind im Haushalt lebt) des Nettoentgeltes ab dem vierten Monat und auf 80 Prozent beziehungsweise 87 Prozent (Haushalt mit Kind) ab dem siebten Monat erhöht bleiben. Die höheren Sätze kommen dabei wie bisher bei Monaten mit mindestens 50-prozentiger Kurzarbeit zur Anwendung.
Quelle, weitere Informationen und Online-Antrag: hier klicken!
Soloselbstständige, Künstler:innen und Betroffene von Kurzarbeit können zur Sicherung des Lebensunterhalts die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (auch genannt: Arbeitslosengeld II) in Anspruch nehmen. Den rechtlichen Rahmen dafür hat die Bundesregierung mit dem Sozialschutz-Paket geschaffen.
Das Wichtigste in Kürze:
Quelle, Merkblätter & Formulare: hier klicken!
Antworten auf häufig gestellte Fragen: hier klicken!
Erklärvideo zur Beantragung: hier klicken!
Verlängerung der Zins- und Tilgungsfreiheit in der rückzahlbaren Corona-Liquiditätshilfe
Neu: Zins- und Tilgungsfreiheit in der rückzahlbaren Corona-Liquiditätshilfe für alle Empfänger um weitere sieben Monate bis zum 31. Oktober 2022 verlängert.
Quelle und weitere Informationen hier.
Mit der Soforthilfe hatten Bund und Land im März 2020 Einmalzahlungen für drei Monate ausgereicht, damit Unternehmen eventuelle Liquiditätsengpässe decken können. Dabei ging es um einen einmaligen Zuschuss.
Die Soforthilfe wurde auf Basis von Schätzwerten über Einnahmen und Ausgaben beantragt und bewilligt. Sind die Einnahmen tatsächlich höher und/oder die Ausgaben tatsächlich geringer ausgefallen, als bei Antragstellung geschätzt (Überkompensation), sind zu viel gezahlte Hilfen zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung war im Bescheid geregelt. Zurückgefordert wird grundsätzlich der zu viel gezahlte Betrag ohne Verzinsung.
Neue Rückzahlungsfrist: Ende Oktober 2022
Quelle und weitere Informationen: hier
NEU aufgelegt: Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung von Januar bis März 2022, um Kurzarbeit bei Auszubildenden zu vermeiden
Das Landesprogramm Ausbildungsfortsetzung soll für den Zeitraum vom 01. Januar bis zum 31. März 2022 gelten. Anträge können bis spätestens zum 30. Juni 2022 beim Landesförderinstitut rückwirkend gestellt werden.
Antragsberechtigt sind:
Diese Unternehmen können einen Zuschuss von 75 Prozent zu den von ihnen in dieser Zeit gezahlten Ausbildungsvergütungen erhalten.
Quelle und weitere Informationen: hier klicken!
Das Landesprogramm zielt auf die Stärkung der beruflichen Weiterbildung von Beschäftigten ab. Dazu wird folgendes gefördert:
Bildungsschecks für Unternehmen
Das Wichtigste in Kürze:
Quelle, weitere Informationen und Ansprechpartner: hier klicken!
Förderung von Qualifizierungsprojekten für Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft
Das Wichtigste in Kürze:
Quelle, weitere Informationen und Ansprechpartner: hier klicken!
Überbetriebliche Lehrlingsunterweisung im Handwerk und im Agragbereich
Das Wichtigste in Kürze:
Quelle, weitere Informationen und Ansprechpartner für das Handwerk: hier klicken!
Quelle, weitere Informationen und Ansprechpartner für den Agrarbereich: hier klicken!
Die Ausbildungsprämie richtet sich an kleine und mittlere Unternehmen (KMU), die erheblich von der Corona-Krise betroffen sind. Es handelt sich dabei um einen einmaligen Zuschuss, den Unternehmen erhalten, wenn sie ihr Ausbildungsniveau halten (Ausbildungsprämie) oder aber erhöhen (Ausbildungsprämie plus).
Auch neu abgeschlossene Ausbildungsverträge für Berufsausbildungen, die im Betrieb fortgesetzt werden (sogenannte Ausbildungswechsler), können mit den oben genannten Prämien bezuschusst werden – sofern die Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
Beide Zuschüsse werden nach der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit ausgezahlt und die Höhe der Förderung hängt vom Beginn der Ausbildung ab.
Förderung für Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 24. Juni 2020 und dem 31. Mai 2021 beginnen:
Förderberechtigt für diesen Zeitraum sind Betriebe mit bis zu 249 Beschäftigten.
Förderung für Ausbildungsverhältnisse, die zwischen dem 01. Juni 2021 bis 15. Februar 2022 beginnen:
Ab diesem Zeitpunkt können auch Unternehmen mit bis zu 499 Beschäftigten die entsprechenden Förderungen beantragen.
Voraussetzungen:
Gefördert werden Betriebe, die erheblich von der Corona-Krise betroffen sind mit folgenden Kriterien:
Beide Zuschüsse werden nach der erfolgreich abgeschlossenen Probezeit ausgezahlt.
Quelle, weitere Informationen und Anträge: hier klicken!
Der Härtefallfonds im Überblick:
Antragsberechtigung: Es lassen sich sieben Fallgruppen unterscheiden:
Fallgruppe 1: Unternehmen und Soloselbständige, deren Umsätze im Vergleichszeitraum aufgrund außergewöhnlicher betrieblicher Umstände vergleichsweise gering waren.
Fallgruppe 2: Unternehmen, bei denen der Umsatzausfall erst mit Verzögerung eintritt und nach Wiederaufnahme des Geschäfts nicht mehr durch eine entsprechende Überbrückungshilfe unterstützt werden kann.
Fallgruppe 3: Im Nebenerwerb gewerblich tätige Soloselbständige / im Nebenerwerb freiberuflich Erwerbstätige mit besonders hohen betrieblichen Ausgaben.
Fallgruppe 4: Strukturbedeutsame Unternehmen, die infolge einer speziellen, atypischen Fallkonstellation trotz der regulären Corona-Hilfen von Bund und Land in ihrer Weiterführung gefährdet sind.
Fallgruppe 5: Selbstständige im Haupterwerb mit hohen Umsatzrückgängen und geringen Fixkosten, die allein aufgrund der Anzahl ihrer Beschäftigten keinen Zugang zur Neustarthilfe haben.
Fallgruppe 6: Gründungen nach dem 31. Oktober 2020 durch Soloselbständige mit geringen Fixkosten bzw. Unternehmensgründungen nach dem 31. Oktober 2020.
Fallgruppe 7: Vermietung von Ferienwohnungen/ -häusern ohne Gewerbeschein im Haupterwerb
Beantragung:
Die Antragstellung erfolgt durch einen prüfenden Dritten (z.B. Steuerberater:in, Wirtschaftsprüfer:in etc.). Durch den prüfenden Dritten sind Angaben zur Antragsberechtigung des Antragstellenden zu machen. Die Angaben umfassen Informationen zu bereits gestellten Anträgen auf Bundes- und Landeshilfen bzw. die Darlegung der fehlenden Antragsberechtigung. Darüber hinaus ist die besondere Härte darzulegen.
NEU: Anträge auf eine Betriebskostenpauschale bis zu 1.250 Euro und Anträge auf eine anteilige Fixkostenerstattung bis zu 5.000 Euro Fixkosten pro Monat können ohne Einbindung eines prüfenden Dritten gestellt werden.
Anträge sind formgebunden bei der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Werderstraße 74b, 19055 Schwerin einzureichen (PwC), die eine Prüfung der Anträge im Hinblick auf die besondere Härte vornimmt und Unterlagen für die Härtefallkommission des Landes Mecklenburg-Vorpommern aufbereitet. Die Härtefallkommission setzt sich aus je einem Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit, der Staatskanzlei, des Finanzministeriums und des Ministeriums für Inneres und Europa zusammen. Sie votiert die von der PwC vorgelegten Anträge und legt ihre Voten der Bewilligungsstelle zur Entscheidung vor.
Quelle und weitere Informationen: hier klicken!
Das KfW-Sonderprogramm steht der gewerblichen Wirtschaft und den freien Berufen vor allem zur Deckung des kurzfristigen Liquiditätsbedarfs zur Verfügung. Es soll den Zugang zu günstigen Krediten erleichtern.
Den Kredit können Sie bis 30.04.2022 bei Ihrer Bank oder Sparkasse abschließen.
Die Kreditbeantragung der nachfolgenden Programme erfolgt über die Hausbank bzw. über den Finanzierungspartner. Antragsteller können mit dem KfW-Förderassistenten den passenden KfW-Kredit finden und alle Angaben für den Kreditantrag erfassen lassen.
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Um in Not geratene Betroffene weiter zu unterstützen, werden die bewährten steuerlichen Hilfsmaßnahmen jetzt verlängert: Entlastung von Unternehmen, die von der Corona-Krise unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich betroffen sind.
Fortgesetzt werden insbesondere:
Für die konkrete Inanspruchnahme der beschriebenen Steuererleichterungen setzen Sie sich bitte direkt mit Ihrem Finanzamt in Verbindung. Die Kontaktdaten sind auf dem Steuerportal M-V zu finden.
Quelle und weitere Informationen: hier klicken!
Weitere relevante Informationen für Arbeitgeber:innen und Soloselbständige sind hier für Sie zusammengefasst.
Neu: Gemäß § 56 Abs. 1 S. 4 IfSG enthält eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG nicht, wer z.B. durch Inanspruchnahme einer Schutzimpfung eine Absonderung hätte vermeiden können. Die Anwendung dieser Regelung erfolgt in Mecklenburg-Vorpommern ab 01. November 2021.
Entschädigungen bei Quarantäne oder Tätigkeitsverbot
Nach § 56 Abs. 1 IfSG erhalten Arbeitnehmer:innen und Selbstständige eine Entschädigung, wenn Sie einen Verdienstausfall aufgrund einer behördlich angeordneten Quarantäne oder eines Tätigkeitsverbotes hatten.
Voraussetzungen:
Erstattung der Betriebsausgaben
Entschädigungen bei einem Betreuungserfordernis
Nach § 56 Abs. 1a IfSG können Arbeitnehmer*innen und Selbstständige für maximal zehn Wochen, Arbeitnehmer*innen und Selbstständige, die ihr Kind allein beaufsichtigen, betreuen oder pflegen, für maximal 20 Wochen eine Entschädigung aufgrund der Schließung von Schulen oder Betreuungseinrichtungen für Kinder (z.B. Kita) bzw. für Menschen mit einer Behinderung erhalten. Der Entschädigungsanspruch richtet sich nach dem Zeitraum der epidemischen Lage und der Anspruchsumfang beginnt jährlich (erstmals zum 29.03.2021) neu. Ein Übertrag von nicht in Anspruch genommenen Tagen ist nicht möglich.
Voraussetzungen:
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Zusätzliche Kinderkrankentage im Jahr 2022:
Wer und Was:
Es beträgt in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts. Wenn Eltern Kinderkrankentage nehmen, haben sie einen Anspruch auf Freistellung.
Anspruch auf Kinderkrankengeld bei Betreuung des Kindes durch Schließung der Einrichtung:
Quelle und weitere Informationen: hier
Die Ermittlung, Festlegung und Umsetzung der weiterhin erforderlichen Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutz steht im Fokus der Neufassung der SARS-CoV-2 Arbeitssdchutzverordnung, die zum 20.März 2022 in Kraft getreten ist.
Quelle, Verordnungen und weitere Informationen: hier klicken!
Gerne helfen wir Ihnen weiter
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